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negative Verpfändungsklausel

Versprechen vom Darlehensnehmer schriftlich an den Gläubiger nicht zu Vermögen zugunsten Dritter (Wertpapiere, waren, Forderungen, etc.) ohne die Zustimmung des Gläubigers. Diese Klausel wird auch angewendet, wenn Sie Anleihen ausgeben. Hier verpflichtet sich der Emittent seine Gläubiger nicht auf Vermögenswerte zugunsten Dritter zu verpflichten. Siehe auch negative Hypothek-Klausel.

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