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Offenlegung von Beteiligungen

Bestimmung in der Schweiz Börsengesetz besagt, dass die Aktionäre börsennotierter Gesellschaften offen legen müssen, Aktie Käufe oder Verkäufe, die ihre Stimmrechte überschreiten oder unterschreiten einer Meldeschwelle von 5, 10, 20, 33 1/3, 50 oder 66 2/3 % der Gesamtstimmrechte des Unternehmens führen.

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